Solaranlagen mit Mieterstrom müssen als das anerkannt werden, was Sie sind: Eine Solaranlage je Gebäude
Hintergrund und Status quo der Zusammenfassung von Solaranlagen im § 24 EEG
Seit der Einführung des EEGs wurde der Begriff einer „Anlage“ zunehmend klarer definiert. Der aktuelle Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt:
- § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
- (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweiligen zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn:
- 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,…
Durch diese Formulierung wird verhindert, dass eine Solaranlage „künstlich“ in mehrere Solaranlagen aufgeteilt wird, um eine höhere Vergütung zu erhalten. Diese Logik ist wichtig und wird von der hier vorgeschlagenen Ergänzung nicht in Frage gestellt.
Die aktuelle Zusammenfassung von Solaranlagen spiegelt nicht die technische Realität bei Mieterstromprojekten wider
In der Rechtspraxis führt EEG §24 (1) dazu, dass die Solaranlagen auf allen Gebäuden auf einem Flurstück, zu einer einzigen Solaranlage zusammengefasst werden. Bei Mieterstromprojekten führt dies regelmäßig zu einer Zusammenfassung von Anlagen, bei denen eine physikalische Zusammenfassung der Anlagen rein technisch nicht möglich ist. Unten aufgeführt sind reale Beispiele von Projekten die repräsentativ sind für eine Vielzahl an Projekten, die Mieterstromanbieter im Osten und im Westen der Bundesrepublik planen.
In beiden Fällen (siehe PDF) führt der aktuelle Wortlaut des § 24 (1) dazu, dass zwar drei bis neun vollständig separate Solaranlagen mit max. 50 kW gebaut werden müssen, diese aber für die Bestimmung der Vergütungshöhe wie eine einzige Solaranlage mit 150 kW betrachtet werden.
Die Höhe der Vergütung für EEG-Anlagen berücksichtig nicht die ökonomische Realität separater Solaranlagen in Mieterstrommodellen
Die Höhe der EEG-Vergütung für Solaranlagen mit Mieterstrom beruht auf den gleichen Annahmen wie die für allgemeine Solaranlagen. Diese Vereinfachung ist grundsätzlich sinnvoll, da nicht eine unbeschränkte Anzahl an Referenzanlagen betrachtet werden kann.
Hierdurch werden jedoch zusätzliche Kosten, welche bei einer Vielzahl kleinerer Anlagen auf einzelnen Gebäuden im Gegensatz zu einer einzigen, zusammenhängenden Anlage der gleichen Größe anfallen, nicht berücksichtigt. Diese Kosten reichen von den Aufwendungen für den Anschluss an 3–9 Hausanschlüssen, den Mehraufwänden der Anlagenkomponenten (3–9 statt einem Wechselrichter, keine zusammenhängende Unterkonstruktion, 3–9 Kabelführungen inkl. Dach- oder Wanddurchdringungen) bis hin zu vielfachen Planungskosten (jeweils separate Netzanschlussanträge, statische Prüfungen, etc.). Besonderheiten von Solaranlagen auf Wohngebäuden im Bestand (Brandwände, Blitzschutz, alte Elektrik, etc.) sollen hier nicht weiter erwähnt werden.
Eine einfache Lösung ist möglich durch eine Klarstellung zu Wohngebäuden in § 24 EEG
Durch eine einfache Klarstellung im § 24 EEG kann die aktuelle Unschärfe in Bezug auf Wohngebäude vermieden werden, ohne dass die sonstige Definition der Zusammenfassung von Anlagen beeinträchtigt wird:
Neuer Satz im EEG § 24 (1), einzufügen nach Satz 1:
Abweichend von Satz 1 werden mehrere Anlagen nicht als eine Anlage zusammengefasst, wenn sie sich jeweils auf, an oder in eigenständigen Wohngebäuden befinden, in welchen mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient, und die jeweils über einen eigenen Anschluss an das Netz verfügen. Diese Regelung für Anlagen auf Wohngebäuden ist anzuwenden für die Ermittlung der Ansprüche nach § 19 Absatz 1 und § 23b Absatz 1 und zur Ermittlung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1, § 21 Absatz 3 und § 22.
Diese Formulierung greift die Definition zur Förderfähigkeit von Mieterstromanlagen aus dem EEG § 21 (3) auf („…Solaranlagen…, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind.“) und nutzt die in EEG § 3 Nummer 50 formulierte Definition von Wohngebäuden sowie die in EEG § 3 Nummer 35 formulierte Definition des Netzes. Sie hat keinen Einfluss auf die bestehende Regelung im EEG § 21 (3), wonach nur Solaranlagen mit max. 100 kW pro Wohngebäude einen Mieterstromzuschlag erhalten.
Bestehende Regelungen des § 24 und bestehende Anlagen werden nicht beeinflusst.
Durch die Spezifizierung der Regelung auf Wohngebäude wird sichergestellt, dass keinerlei Auswirkungen der bisherigen Regelungen bzgl. Solaranlagen auf Freiflächen oder auf anderen Gebäudetypen bestehen. Durch eine entsprechende, in der aktuellen Entwurfsfassung bereits enthaltene, Regelung in EEG § 100 (Übergangsbestimmungen) kann sehr einfach klargestellt werden, dass die Anpassung nur auf neue Solaranlagen zutrifft, nicht aber auf bereits in Betrieb genommene Anlagen.
Etwaige Ansprüche auf Übertragung auf andere Anwendungsfälle des EEG § 24 (1) lassen sich nicht herleiten, da durch die bestehenden Regelungen im §21 (3) bereits eine vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschte Ungleichbehandlung stattfindet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und anderen Solaranlagen.
Technische Klarstellung/Korrektur erfordert keine Beihilferechtliche Bestätigung der EU
Da der Vorschlag eine rein technische Spezifikation des Begriffs der Anlage ist, welcher bei der Einführung der Förderung für Mieterstrom zwar in § 21 (3) vorgenommen, jedoch nicht in § 24 (1) integriert wurde (und damit im Status Quo eine gewisse Inkonsistenz im EEG darstellt), handelt es sich nicht um eine beihilferechtlich relevante Anpassung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Klarstellung bzw. Behebung einer technischen Inkonsistenz. Auf die mit der EU-Kommission abgestimmten ökonomischen Analysen und Renditeerwartungen der Investoren hat diese Ergänzung keinerlei Einfluss, da der Fall einer Solaranlage mit Mieterstrom, welche für die Ermittlung des EEG-Vergütungsanspruches zu einer größeren Anlage zusammengefasst wurde, in den Analysen von Prognos nicht berücksichtigt wurde.
Gefahr der Überförderung muss kritisch hinterfragt werden, kann aber ausgeschlossen werden
Im Hinblick auf die Kosteneffizienz der Energiewende ist jede Anpassung des EEG kritisch im Hinblick auf eine mögliche Überförderung zu hinterfragen. Zum einen für die nachhaltige Unterstützung der Gesellschaft für die Energiewende, zum anderen im Hinblick auf evtl. Prüfung durch die EU Kommission. Bei der hier vorgeschlagenen Anpassung sind vier mögliche Effekte zu prüfen:
- Erhalten die betroffenen Solaranlagen eine unangemessen hohe EEG- Vergütung?
- Gibt es Vorteile durch den räumlichen Zusammenhang welche zu beachten sind?
- Gibt es Nebeneffekte der ausbleibenden Zusammenfassung die unsachgemäß sind?
- Erhalten die betroffenen Solaranlagen einen unangemessen hohe Mieterstromförderung?
Zu (1): Bei den von der Anpassung betroffenen Anlagen handelt es sich um solche, bei denen aus rein technischen Gründen eine Zusammenfassung nicht sinnvoll ist. Grundsätzlich sind diese Anlagen also kostenseitig wie eine einzelne Anlage der jeweiligen Größe zu bewerten.
Alleine die Gefahr von möglichen Effizienzgewinnen durch die zeitgleiche Installation von z.B. drei 50 kW Anlagen im Rahmen von einem einzigen Projekt (Synergieeffekte im Einkauf, Projektabwicklung) muss betrachtet werden. Hierbei sei jedoch auf die grundsätzlich höhere Komplexität bei der Projektentwicklung von Mieterstromprojekten sowie die im Durchschnitt anfallenden höheren Aufwendungen für die Installation von Solaranlagen auf Wohngebäuden verwiesen (typischerweise komplexere Dachkonstruktionen, strenge Einhaltung aller sicherheitsrelevanten technischen Elemente).
Zu (2): Durch die Anpassung könnte theoretisch die Gefahr bestehen, dass mehrere Solaranlagen zwar durch die ausbleibende Zusammenfassung von einer höheren Vergütung profitieren, aber gleichzeitig Vorteile durch die räumliche Nähe erhalten. Diese Gefahr wird dadurch vermieden, dass die Anpassung explizit nur solche Anlagen nicht zusammenfasst, welche einen eigenen Anschluss an das Netz haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass Anlagen, welche nicht zusammengefasst werden, auch nicht in einer gemeinsamen Kundenanlage betrieben werden können oder sonst von „gemeinsamen“ Eigenverbrauch profitieren.
Zu (3): Wenn technisch vollständig voneinander getrennte Solaranlagen im § 24 (1) nicht zusammengefasst werden, kann dies Auswirkung haben auf die Pflicht zur Direktvermarktung des eingespeisten Stroms. Das Risiko einer Überförderung kann hierbei jedoch ebenfalls ausgeschlossen werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Beseitigung einer in der aktuellen Praxis sehr kritisch zu bewertenden Anforderung, in welcher in dem oben genannten Beispielen nach aktueller Rechtslage drei bis neun separate Fernsteuereinheiten installiert und betrieben werden müssen für technische Anlagengrößen zwischen 17 und 50 kW, bzw. Einspeisemengen im Maximalfall zwischen ca. 17 und 50 MWh pro Jahr.
Zu (4): Die Festlegung des Mieterstromzuschlags basierte im Wesentlichen auf den Analysen in einer Studie von Prognos. Darin wurden verschiedene Konstellationen von Anlagengrößen und Gebäudegrößen betrachtet. Nicht betrachtet wurden darin jedoch Fälle in der heutigen Realität wie die oben beschriebenen, in denen eine technische Anlage zwar nur 50 kW groß ist, jedoch eine geringe EEG-Vergütung gemäß einer 150 kW Anlage erhält. Durch die hier vorgeschlagene Anpassung würde also lediglich der Zustand der Prognosstudie hergestellt, auch in solchen Fällen wo sich mehr als ein Haus auf einem Flurstück befindet.
Die Entscheidung für Mieterstrom ist eine politische und kann nur als solche legitimiert und getroffen werden
Unter rein ökonomischen Gesichtspunkten ist jegliche Spezifizierung von gesetzgeberischen Vorgaben in Frage zu stellen, da hiermit stets die Kosten für die Energiewende steigen. Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel der Energiewende und im Speziellen der Zielsetzung von Mieterstrom, die Teilhabe der Bevölkerung an der Energiewende zu stärken, ist hier eine politische Entscheidung für oder gegen solaren Mieterstrom zu treffen.