Kommentar zum Gebäudeenergiegesetz

GEG stärkt Photovoltaik — sonst keine Wirkung auf den Klimaschutz

Am 23.10.2019 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von Bundeswirtschaftsministerium und Bundesinnenministerium beschlos­sen. Aus der Sicht des Klimaschutzes ist die­ses Gesetz eine ver­pass­te Chance. Das bis­he­ri­ge Anforderungsniveau wird für die nächs­ten Jahre fest­ge­schrie­ben. Positiv ist ledig­lich die stär­ke­re Berücksichtigung der gebäu­de­na­hen Stromerzeugung mit erneu­er­ba­ren Energien, also von Photovoltaikanlagen

  1. Chance für Klimaschutz ist mit dem GEG vertan
  2. Stärkere Berücksichtigung von Photovoltaikanlagen
  3. GEG hat das Potenzial den Markt für Mieterstrom zu beleben

1. Chance für Klimaschutz ist mit dem GEG vertan

Das Gebäudeenergiegesetz soll die EU-Gebäuderichtlinie umset­zen, die einen Niedrigstenergiestandard für alle Neubauten spä­tes­tens ab dem Jahr 2021 for­dert. Eine Festschreibung des seit 2016 gül­ti­gen Effizienzstandards für Neubauten als Niedrigstenergiestandard bleibt jedoch deut­lich hin­ter den Erwartungen und den Möglichkeiten zurück. Die Bundesregierung gibt sich aber mit die­sem gerin­gen Effizienzstandard zufrie­den und glaubt, damit die Klimaziele ein­hal­ten zu können.

Im Gebäudebestand liegt noch gro­ßes Potenzial für den Klimaschutz. Denn 30 bis 40 Prozent der Treibhausgasemissionen pri­va­ter Haushalte wer­den vom Gebäudesektor emit­tiert. Doch hier gibt es wei­ter­hin keine Anforderungen an die Sanierung von Gebäuden. Wie so der kli­ma­neu­tra­le Gebäudebestand bis 2050 erreicht wer­den soll, bleibt unklar.

Keinen Fortschritt für den Klimaschutz gibt es auch bei den Heizungen. Nach wie vor dür­fen Heizungen mit fos­si­len Brennstoffen län­ger als 30 Jahre lau­fen. Nur Heizungen mit einem Konstanttemperaturkessel müs­sen nach spä­tes­tens 30 Jahren abge­schal­tet wer­den. In kei­nem ande­ren Bereich der Baubranche nutzt man noch eine so alte Technologie. Von einem Verbot von Ölheizungen, wie es im Rahmen des Klimapaketes ver­ein­bart wurde und über das man­che Medien berich­tet haben, kann nicht die Rede sein. Auch nach 2026 dür­fen Ölheizungen noch ein­ge­baut wer­den. Die ein­zi­ge Bedingung ist, dass der Wärme- und Kältebedarf antei­lig durch erneu­er­ba­re Energien gedeckt wird. Während dies im Neubau ohne­hin not­wen­dig ist, wird im Bestand nicht defi­niert, wie hoch der Anteil der erneu­er­ba­ren Energien sein muss.

2. Stärkere Berücksichtigung von Photovoltaikanlagen

Positiv am Gebäudeenergiegesetz ist die stär­ke­re Berücksichtigung von Stromerzeugung aus erneu­er­ba­ren Energien am Gebäude. Gemeint sind damit ins­be­son­de­re Photovoltaik-Aufdachanlagen. Bislang konn­te der Solarstrom nach der Energieeinsparverordnung nur monats­wei­se mit dem Strombedarf der Anlagentechnik bilan­ziert wer­den. Künftig kann die­ser Strom auch als not­wen­di­ger Anteil zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude her­an­ge­zo­gen wer­den. Damit wird berück­sich­tigt, dass der Strom aus Photovoltaikanlagen immer mehr in ande­ren Bereichen genutzt wird. Die dafür not­wen­di­ge Nennleistung von 0,02 Kilowatt pro Quadratmeter Wohnfläche wird in den meis­ten Neubauten kein Problem darstellen.

Für die Berücksichtigung des Solarstroms in der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei Wohngebäuden künf­tig keine monat­li­che Bilanzierung mehr not­wen­dig. Stattdessen darf ein pau­scha­ler Betrag, abhän­gig von der instal­lier­ten Nennleistung des errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarfs, abge­zo­gen wer­den. Zusätzlich darf der elek­tri­sche Energiebedarf der Anlagentechnik um einen pau­scha­len Anteil von 70 Prozent, bzw. 100 Prozent mit Batteriespeicher, redu­ziert wer­den. Dies bedeu­tet, bei Einbau eines Batteriespeichers darf der kom­plet­te Strombedarf der Haustechnik auf Null gesetzt wer­den. Einzige Bedingung ist der Mindestanteil von 0,02 kW pro Quadratmeter Wohnfläche. Der maxi­ma­le Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf ist auf 20 Prozent, mit Batteriespeicher auf 25 Prozent, gedeckelt.

3. GEG hat das Potenzial den Markt für Mieterstrom zu beleben

So ent­täu­schend die­ser Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes für den Klimaschutz ist, für Aufdach-Photovoltaikanlagen könn­te es ein Segen sein. Eine PV-Anlage ermög­licht es die gesetz­li­chen Anforderungen mit einem ver­hält­nis­mä­ßig gerin­gem Aufwand zu erfül­len. Darüber hin­aus kön­nen sich die Stromkosten der Nutzer im Gebäude redu­zie­ren. Im Wohnungsbau kann das GEG damit ein Beitrag zur Belebung des Marktes für Mieterstrom sein.

Allerdings geht die­ser Beitrag auf Kosten der Energieeffizienz, wenn auf der ande­ren Seite Dämmung ein­ge­spart wird. Für das Klima ist in die­sem Fall nichts gewon­nen. Insbesondere dann, wenn die Heizung nach wie vor mit fos­si­len Energien betrie­ben wird. Daher wird SOLARIMO sich nicht an Neubauprojekten betei­li­gen, bei denen eine Ölheizung instal­liert wer­den soll.

Interesse an Mieterstrom geweckt?

Interessieren Sie sich für Photovoltaik für Ihre Immobilie? Melden Sie sich gerne bei uns.

Wir geben Ihnen wei­te­re Informationen zum Thema Photovoltaik und dem Potential, wel­ches eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Mehrfamilienhaus hat.

Bringen Sie mit uns die Energiewende in die Städte und leis­ten Sie mit uns einen wich­ti­gen Beitrag für eine nach­hal­ti­ge Zukunft!

Erfahrender Energieblogger mit hohem Interesse, die Energiewende mit inno­va­ti­ven Technologien und Geschäftsmodellen vor­an­zu­brin­gen. Experte für Gebäudeenergie mit dem Hintergrund als Dipl.-Ing.(FH) Bauphysik.

Andreas KühlEhemaliger Content-Creator bei SOLARIMOEnergynet-Portal für Energieeffizienz und erneu­er­ba­re Energien

Zuletzt bear­bei­tet: 31.10.2019

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten