Ladevorgänge von Elektroautos finden idealerweise an Orten statt, an denen die Autos längere Zeit stehen. Denn am Arbeitsplatz und am Wohnort spielt die Ladedauer in der Regel keine Rolle. NutzerInnen halten sich dort länger auf und freuen sich über eine volle Batterie zum Zeitpunkt der Abfahrt. Was im Einfamilienhaus leicht umsetzbar ist, kann im Wohnungsbau noch ein unüberwindbares Hindernis sein. Das soll sich ändern, denn die Bundesregierung plant mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG, gleich zwei Gesetze zur Erleichterung der Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden.
- EU-Gebäuderichtlinie sieht Bedeutung von Gebäuden für Ladeinfrastruktur
- Infrastruktur für Ladepunkte bei Neubau und Sanierung
- Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes an neue Anforderungen
- Ausbau der Elektromobilität benötigt Lademöglichkeiten Zuhause
1. EU-Gebäuderichtlinie sieht Bedeutung von Gebäuden für Ladeinfrastruktur
Es geht jedoch nicht nur darum die Elektromobilität in Deutschland mit mehr Ladepunkten schneller auf den Weg zu bringen. Primär liegt der Grund für die neuen Gesetzesentwürfe in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) aus dem Jahr 2018. In dieser Richtlinie geht es hauptsächlich um die Energieeffizienz von Gebäuden. Sie setzt aber auch weitere Vorgaben für die Mitgliedstaaten, z.B. für intelligente Gebäude und die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die EPBD ist am 09.07.2018 in Kraft getreten und muss innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.
In der überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU) 2018/844, oder kurz EU-Gebäuderichtlinie, heißt es, Gebäude können “als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen”. Sie sind ferner eine Grundlage, um “sich gegebenenfalls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden”, so steht es in der Richtlinie. Sie erkennt Elektrofahrzeuge, in Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, als einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen und Verbesserung der Luftqualität an. Die Mitgliedstaaten sollen daher “Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vornehmen” und Hindernisse beseitigen. Ziel dieser Maßnahmen ist eine leicht verfügbare Infrastruktur, welche die Kosten zur Errichtung von Ladepunkten verringert.
2. Infrastruktur für Ladepunkte bei Neubau und Sanierung
Für die nationale Umsetzung der Anforderungen an die Infrastruktur für Elektromobilität hat die Bundesregierung einen Entwurf für das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen. Dieses sieht gezielte Maßnahmen bei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen vor. Dazu gehört die Ausstattung aller Stellplätze mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.
Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind diese allerdings nur betroffen, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes einschließt. In diesen Fällen müssen alle Stellplätze mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
3. Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes an neue Anforderungen
Um das bestehende Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an die neuen Anforderungen anzupassen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieses Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, kurz Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), soll schnellere Entscheidungen für Maßnahmen, wie energetische Sanierungen, barrierefreie Wohnungen und Errichtung von Lademöglichkeiten ermöglichen. Das bisher geltende WEG wird den Herausforderungen zur Anpassung von Wohnungen an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen nicht gerecht.
Daher wird im Entwurf zum WEMoG u.a. der Anspruch von WohnungseigentümerInnen auf die Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge geregelt. Die Entscheidung für eine Ladesäule muss künftig nicht mehr einstimmig getroffen werden. Um einen Überblick über den baulichen Zustand zu behalten, darf die Gemeinschaft jedoch Einfluss auf die geplante Maßnahme nehmen. Die Kosten für die Errichtung eines Ladepunktes müssen die jeweiligen WohnungseigentümerInnen selbst tragen.
Beschlüsse über bauliche Veränderungen sollen mit den Änderungen durch das WEMoG vereinfacht werden, insbesondere um Kosten der BewohnerInnen zu reduzieren und die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand zu versetzen.
MieterInnen können darüber hinaus, gemäß einer geplanten Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 554), verlangen, dass ihre VermieterInnen bauliche Veränderungen, z.B. für die Errichtung eines Ladepunktes, erlauben. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn “die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann”.
4. Ausbau der Elektromobilität benötigt Lademöglichkeiten Zuhause
Bislang können nur BewohnerInnen eines Eigenheims ihr Elektrofahrzeug am Haus laden. Alle anderen müssen sich eine Lademöglichkeit im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz suchen. Dies erschwert den Ausbau der Elektromobilität, denn ein Ladevorgang am heimischen Stellplatz ist deutlich bequemer und sichert am Morgen eine volle Batterie. Für den Ausbau der Elektromobilität ist es daher notwendig, dass auch BewohnerInnen einer Wohnung die Möglichkeit haben ihr Elektrofahrzeug Zuhause zu laden.
So können diese beiden geplanten Gesetze nach ihrem Inkrafttreten einen Beitrag leisten, um die Attraktivität von Elektrofahrzeugen zu steigern. Eine zusätzliche Steigerung der Attraktivität stellt die Kombination mit einer solaren Stromerzeugung auf dem Dach dar. Diese ermöglicht Ladevorgänge mit sauberem Strom und erhöht den Eigenverbrauch der Solaranlage. Die Nutzung des Solarstroms vom Dach für die Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen, im Vergleich zu Netzstrom oder Strom an öffentlichen Ladesäulen, senkt darüber hinaus die Stromkosten.