Der Austausch einer Heizung in Wohngebäuden ist ein guter Anlass, auf nachhaltige und zukunftsweisende Technologien zu setzen. Denn der Einsatz von erneuerbaren Energien in der Gebäudetechnik kann die CO2-Emissionen deutlich reduzieren. Damit diese auch bei einem Heizungstausch zum Einsatz kommen, gibt es in Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Neben anderen Optionen können die Anforderungen des EWärmeG auch mit einer Photovoltaikanlage erfüllt werden. Damit bietet sich im Mehrfamilienhaus die Nachrüstung einer Photovoltaikanlage für Mieterstrom an.
- EWärmeG fordert erneuerbare Energien bei Heizungstausch in Baden-Württemberg
- Möglichkeiten zur Erfüllung des EWärmeG
- Photovoltaik ist eine Ersatzmaßnahme im EWärmeG
- Heizungstausch im Mehrfamilienhaus für Photovoltaik nutzen
1. EWärmeG fordert erneuerbare Energien bei Heizungstausch in Baden-Württemberg
Wer in Baden-Württemberg eine Heizungsanlage austauscht, muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015, bei der neuen Anlagentechnik mindestens 15 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugen. Alternativ können Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Dies gilt für alle Gebäude, die vor dem 01. Januar 2009 errichtet wurden.
Zur Erfüllung dieser Pflicht bietet das Gesetz zahlreiche Erfüllungsoptionen als Umsetzungsmöglichkeit an. Alternativ kann eine der diversen Ersatzmaßnahmen zum Einsatz kommen. Damit steht eine breite Auswahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung.
2. Möglichkeiten zur Erfüllung des EWärmeG
Gebäudeeigentümer haben nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg eine Reihe von Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen. Die Möglichkeiten, im EWärmeG bezeichnet als Erfüllungsoptionen, lassen sich auch untereinander kombinieren.
Zum direkten Einsatz erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung gehört der Einsatz von Solarthermie, von einer Holzzentralheizung oder einer Wärmepumpe.
Alternativ ist auch die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes möglich. Das wären beispielsweise die Dämmung des Daches, der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke oder der Außenwand. Auch ein energetischer Sanierungsfahrplan darf für die Erfüllung des EWärmeG angerechnet werden.
Als weitere Ersatzmaßnahmen definiert das EWärmeG den Einsatz einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, den Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Photovoltaikanlage.
3. Photovoltaik ist eine Ersatzmaßnahme im EWärmeG
Die Anforderungen des EWärmeG können mit Photovoltaikanlagen in den Erfüllungsoptionen 5, 10 oder 15 Prozent erfüllt werden. Hierbei entspricht die Erfüllungsoption 15 Prozent der Mindestanforderung des EWärmeG. Bei den geringeren Erfüllungsoptionen von fünf oder zehn Prozent ist eine Kombination mit weiteren Erfüllungsoptionen notwendig.
Der Beitrag einer Photovoltaikanlage zur Erfüllung des EWärmeG ist abhängig vom Verhältnis der installierten Leistung zur Wohnfläche.
Um die 15 Prozent mit einer Photovoltaikanlage zu erreichen, ist eine installierte Leistung von 0,02 kWp pro Quadratmeter Wohnfläche notwendig. Bei 0,0133 kWp pro m² Wohnfläche beträgt die Erfüllungsoption 10 Prozent und bei 0,0067 kWp/m² beträgt sie fünf Prozent. Dies bedeutet, um die Anforderung des EWärmeG komplett mit der Photovoltaikanlage zu erfüllen, muss bei einem Mehrfamilienhaus mit einer Wohnfläche von beispielsweise 2.000 m² die PV-Anlage eine Leistung von mindestens 40 kWp aufweisen.
In den Anforderungen des EWärmeG spielt es keine Rolle, ob der Strom in das Netz eingespeist oder im Gebäude verbraucht wird. Es sind auch bestehende Photovoltaikanlagen anrechenbar.
4. Heizungstausch im Mehrfamilienhaus für Photovoltaik nutzen
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz soll den Anteil erneuerbarer Energien in Gebäuden erhöhen. Als Anlass sieht das Gesetz den Zeitpunkt des Austauschs der Heizungsanlage vor. Neben den klassischen Heizungstechnologien auf der Basis von erneuerbaren Energien ist auch der Einbau einer Photovoltaikanlage zulässig.
Diese PV-Anlage kann im Mehrfamilienhaus mehrere Funktionen erfüllen. Zum einen ist es möglich diese für die Erfüllung des EWärmeG heranzuziehen. Und auf der anderen Seite wird das Haus durch die PV-Anlage zum Energielieferant. So kann sie in der Praxis die Mieter*innen mit günstigem und nachhaltigem Strom versorgen. Damit profitieren die Mieter*innen durch Mieterstrom vom EWärmeG und werden direkt an der Energiewende beteiligt.
Somit ist der Tausch der Heizungsanlage ein guter Zeitpunkt, um einen lokalen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten.