Gebäudeenergiegesetz

gibt Photovoltaik grö­ße­re Bedeutung in Gebäuden

Künftig haben Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden einen grö­ße­ren Einfluss auf die ener­ge­ti­sche Beurteilung der Gebäude. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) bie­tet PlanerInnen die Möglichkeit, den gefor­der­ten Anteil der erneu­er­ba­ren Energien auch mit gebäu­de­nah erzeug­tem Strom zu decken. Damit sind künf­tig alle Vorschriften für die Energieeffizienz von Gebäuden unter dem Dach die­ses Gebäudeenergiegesetzes.

Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung mit Änderungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 18.06.2020 beschlos​sen​.Am 03.07.2020 folg­te die Entscheidung im Bundesrat. Voraussichtlich zum Oktober 2020 soll es dann in Kraft tre­ten. Wir zei­gen in fol­gen­dem Text die wich­tigs­ten Änderungen und wel­che Rolle die Photovoltaik darin spielt.

  1. Rückblick auf Vorschriften für Energieeffizienz in Gebäuden
  2. Alle Vorschriften für ener­gie­ef­fi­zi­en­te Gebäude in einem Gesetz
  3. Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz
  4. Auswirkung des GEG auf Mieterstrom-Projekte
  5. Update 17.12.2019
  6. Update 08.01.2020
  7. Update 20.02.2020
  8. Update 19.06.2020

1. Rückblick auf Vorschriften für Energieeffizienz in Gebäuden

Die Energieeffizienz von Gebäuden hat sich in den letz­ten 40 Jahren ste­tig wei­ter­ent­wi­ckelt. Begonnen hat es mit der Ölkrise in den spä­ten 70er Jahren. Daraufhin wurde 1977 die erste Wärmeschutzverordnung erlas­sen, wel­che Anforderungen an den maxi­mal zuläs­si­gen Wärmeverlust ein­zel­ner Außenbauteile wie Wand, Dach und Fenster, fest­ge­legt hat. Bei der Novellierung 1984 änder­ten sich nur die Höchstwerte für den Wärmeverlust der ein­zel­nen Bauteile.

Erst seit dem Jahr 1995 gibt es eine Bilanzierung von Wärmeverlusten- und gewin­nen des gesam­ten Gebäudes. Von den Verlusten durch die Gebäudehülle und die Lüftung wur­den die Gewinne aus solarer Einstrahlung über die Fenster, sowie die inter­nen Gewinne abgezogen.

Erst seit 2002 spie­len die Effizienz der Heizungsanlage und die Art des Energieträgers eine Rolle. Mit der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, kamen auch Wärmeverluste der Wärmeerzeugung und Trinkwassererwärmung, sowie die Hilfsenergie für die Anlagentechnik, zur Ermittlung des Endenergiebedarfs eines Gebäudes hinzu. Die Anforderungen in der EnEV gel­ten jedoch für den Primärenergiebedarf. Dieser wird über den Endenergiebedarf und einem Primärenergiefaktor für den Energieträger berech­net. Als zusätz­li­che Anforderung ist ein Höchstwert für den Wärmeverlust über die Gebäudehülle festgelegt.

Im Jahr 2009 wurde eine zusätz­li­che Vorschrift ein­ge­führt, mit dem Ziel den Anteil erneu­er­ba­rer Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu erhö­hen. Das Erneuerbare Energien Wärme-Gesetz (EEWärmeG) ver­pflich­tet BauherrInnen den Wärmebedarf im Neubau antei­lig mit erneu­er­ba­ren Energien zu decken. Diese Pflicht kön­nen sie z.B. mit Solarwärme, Biomasse, Geothermie oder einer höhe­ren Effizienz des Gebäudes decken. Mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage kön­nen sie diese Vorgabe jedoch nicht erfüllen.

2. Alle Vorschriften für energieeffiziente Gebäude in einem Gesetz

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz fasst die Bundesregierung alle Vorschriften für die Energieeffizienz von Gebäuden in einem Gesetz zusam­men. Dazu gehört das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das die recht­li­che Grundlage der Energieeinsparverordnung bil­det, und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es zum einen, die Vorschriften zu ver­ein­fa­chen und zum ande­ren die EU-Gebäuderichtlinie zu erfül­len. Diese for­dert die Einführung eines Niedrigstenergiestandards für alle Neubauten. Ab 2021 für pri­vat­wirt­schaft­li­che Gebäude und bereits seit 2019 für öffent­li­che Gebäude. Die Umsetzung und genaue Definition des Standards bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen.

Das Gebäudeenergiegesetz ermög­licht ein­heit­li­che Anforderungen für die Gebäude-Energieeffizienz und für erneu­er­ba­re Energien in Gebäuden. Es soll den Primärenergiebedarf von Gebäuden durch einen hohen Wärmeschutz gering hal­ten. Der ver­blei­ben­de Energiebedarf soll zuneh­mend durch erneu­er­ba­re Energien gedeckt werden.

3. Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz

Mit dem “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneu­er­ba­rer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden”, so der volle Name des Gebäudeenergiegesetzes, blei­ben die bestehen­den Anforderungen erhal­ten. Dies bedeu­tet, dass die bis­he­ri­gen Anforderung der EnEV, gül­tig seit 2016, hin­sicht­lich Jahres-Primärenergiebedarf und bau­li­chem Wärmeschutz wei­ter­hin bestehen blei­ben. Ebenso bleibt der gefor­der­te Anteil an erneu­er­ba­ren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs in Gebäuden, bis­her defi­niert im “Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz”, unverändert.

Damit defi­niert die Bundesregierung den aktu­el­len Standard für die Gebäudeenergieeffizienz als den von der EU-Gebäuderichtlinie gefor­der­ten Niedrigstenergiestandard.

Vorbildwirkung der öffentlichen Hand

Seit dem Beschluss des Bundestages ist in § 4, der die Vorbildwirkung der öffent­li­chen Hand regelt, ein neuer Absatz 2 ent­hal­ten. Dieser for­dert bei der Errichtung oder grund­le­gen­den Renovierung von Nichtwohngebäuden die Prüfung, ob und in wel­chem Umfang Erträge aus Photovoltaik oder Solarthermie erzielt und genutzt wer­den können.

Neue Bedeutung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom

Der gefor­der­te Anteil von erneu­er­ba­ren Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs bleibt unver­än­dert. Es gibt jedoch zwei wesent­li­che Neuerungen für Strom aus erneu­er­ba­ren Energien. Zum einen kann Strom aus erneu­er­ba­ren Energien, wie z.B. aus einer Photovoltaikanlage, den errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarfs wei­ter redu­zie­ren als noch in der EnEV. Hinzu kommt die neue Möglichkeit den Solarstrom für den gefor­der­ten Anteil von erneu­er­ba­ren Energien zu berücksichtigen.

Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf

Strom aus erneu­er­ba­ren Energien darf nach dem Gebäudeenergiegesetz vom errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarf abge­zo­gen wer­den (§ 23). Dieser muss im unmit­tel­bar räum­li­chen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wer­den. Der Verbrauch des Stroms muss unmit­tel­bar nach der Erzeugung oder nach einer vor­über­ge­hen­den Speicherung erfol­gen. Nur die über­schüs­si­ge Strommenge darf in das öffent­li­che Netz ein­ge­speist werden.

Die Höhe des Abzugs vom errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarfs setzt sich aus zwei Faktoren zusam­men. Je Kilowatt instal­lier­ter Nennleistung dür­fen pau­schal 150 Kilowattstunden vom errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarf abge­zo­gen wer­den. Beim Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich der Wert auf 200 kWh. Zusätzlich dür­fen 70 Prozent des elek­tri­schen Energiebedarfs der Anlagentechnik abge­zo­gen wer­den, bei Einsatz eines Batteriespeichers erhöht sich der Wert auf 100 Prozent. Dies gilt ab einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheiz­ten oder gekühl­ten Geschosse nach DIN V 18599–1:2018–09.

Der maxi­ma­le Wert, der abge­zo­gen wer­den darf, beträgt 30, bzw. 45 Prozent des errech­ne­ten Wertes für den Jahres-Primärenergiebedarf.

ohne Batteriespeicher mit Batteriespeicher
Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf 150 kWh je kW inst. Leistung 200 kWh je kW inst. Leistung
zusätz­lich ab einer Nennleistung in kW in Höhe des 0,03-fachen der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheiz­ten oder gekühl­ten Geschosse 70% des elek­tri­schen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik 100% des elek­tri­schen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik
Maximaler Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf 30% des errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarfs 45% des errech­ne­ten Jahres-Primärenergiebedarfs

Nutzung von Solarstrom zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

Das Gebäudeenergiegesetz gibt vor, dass der Bedarf für Wärme- und Kälteenergie antei­lig zu 15 Prozent durch erneu­er­ba­re Energien gedeckt wer­den muss. Eine Kombination von meh­re­ren Technologien ist zuläs­sig. Diese Forderung darf, neben ande­ren Technologien, auch mit Strom aus erneu­er­ba­ren Energien (§ 36) erfüllt wer­den. Bei Photovoltaikanlagen reicht für das Erreichen der 15 Prozentmarke eine Nennleistung, die in Kilowatt min­des­tens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheiz­ten oder gekühl­ten Geschosse nach DIN V 18599–1:2018–09, beträgt.

Heizkessel mit Öl nach 2026 noch zulässig in Verbindung mit EE

Im Gegensatz zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg ent­hält das Gebäudeenergiegesetz keine Pflicht zum Einsatz von erneu­er­ba­ren Energien beim Tausch einer Heizung. Nur der Einbau von Ölheizkesseln ist ab dem Jahr 2026 nur noch unter bestimm­ten Bedingungen zuläs­sig. Dazu gehört, dass der Wärme- und Kältebedarf ana­log zu einem Neubau antei­lig mit erneu­er­ba­ren Energien gedeckt wird.

Aus Gründen des Klimaschutzes wird SOLARIMO nicht an Projekten mit­wir­ken, bei denen der Einbau einer Ölheizung durch Installation einer PV-Anlage ermög­licht wird.

4. Auswirkung des GEG auf Mieterstrom-Projekte

Eine direk­te Erwähnung von Mieterstrom fin­det sich nicht im neuen Gebäudeenergiegesetz. Dennoch kann es sich sehr posi­tiv auf die Entwicklung von Mieterstrom-Projekten auswirken.

Photovoltaikanlagen las­sen sich jetzt als erneu­er­ba­re Energie zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs anrech­nen. Darüber hin­aus lässt sich der Jahres-Primärenergiebedarf deut­lich redu­zie­ren durch Strom aus Photovoltaikanlagen. Dieser muss im unmit­tel­bar räum­li­chen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wer­den. Zusätzlich muss der Strom vor­ran­gig im Gebäude unmit­tel­bar nach der Erzeugung oder über einen Stromspeicher selbst genutzt wer­den. Nur der über­schüs­si­ge Strom darf in das öffent­li­che Netz ein­ge­speist werden.

Diese Forderung nach einem loka­len Verbrauch des Stroms bedeu­tet im Geschosswohnungsbau, dass der erzeug­te Strom an die MieterInnen oder Wohnungsnutzer*innen für die Nutzung in den Haushalten als Mieterstrom ver­kauft wer­den muss.

Das Gebäudeenergiegesetz ver­folgt das Ziel, den Energiebedarf zu mini­mie­ren und den rest­li­chen Bedarf mit erneu­er­ba­ren Energien mög­lichst weit­ge­hend zu decken. An der Reduzierung des Bedarfs hat sich im Vergleich zur Energieeinsparverordnung nichts ver­än­dert. Doch der Einsatz von erneu­er­ba­ren Energien ist attrak­ti­ver und unter­stützt indi­rekt das Mieterstrom-Modell mit dem loka­len Verbrauch des Stroms aus erneu­er­ba­ren Energien.

5. Update 17.12.2019

Nach Beschluss im Bundeskabinett geht im Dezember der Prozess für das Gebäudeenergiegesetz wei­ter. Im aktu­el­len Zeitplan ist nach Angaben von enev​-online​.de vor­ge­se­hen, dass das Gesetz zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Den nächs­ten Schritt macht der Bundesrat mit einer ers­ten Lesung am 20. Dezember 2019. Der Bundestag folgt am 30. Januar 2020. Daraufhin folgt eine Beratung in den Ausschüssen, bevor das Gesetz zur 2. Lesung im Bundestag am 13. März und im Bundesrat am 03. April geht.

Ausschüsse empfehlen höhere Standards für Neubau und Bestand

Für die 1. Lesung im Bundesrat, am 20.12.2019, haben die zustän­di­gen Ausschüsse zum Gesetzentwurf Stellung genom­men und eini­ge Änderungen emp­foh­len. Sie kri­ti­sie­ren ins­be­son­de­re die feh­len­de Wirkung für den Klimaschutz. Der Entwurf sei nur eine Zusammenführung bestehen­der Gesetze und errei­che nicht die ange­streb­te Vereinfachung. Eine Verfehlung der Klimaschutzziele führe zu mas­si­ven Mehrkosten für den Bund. Diese Mittel soll­ten eher für die Ertüchtigung des Gebäudebestandes ver­wen­det werden.

Um einen kli­ma­neu­tra­len Gebäudebestand im Jahr 2050 zu errei­chen, wie die Bundesregierung im Klimaschutzplan beschlos­sen hat, ist bereits heute ein ziel­füh­ren­der Standard im Neubau erfor­der­lich. Daher for­dern die Ausschüsse im Bundesrat im Gebäudebestand den KfW Effizienzhaus-55 Standard, als Ziel für Sanierungen zu defi­nie­ren. Im Neubau for­dern sie die Festsetzung die­ses Standards ab 2021 und eine Verschärfung ab 2030 auf den Standard des KfW Effizienzhaus 40.

Höhere Anforderungen für die Anrechnung von Photovoltaik

Die Ausschüsse des Bundesrats for­dern bei der Anrechnung von Solarstrom eine Verdopplung des Wertes für den Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf. Dieser soll sich auf 400 kWh je kW instal­lier­ter Nennleistung erhöhen.

Damit Strom aus erneu­er­ba­ren Energien zur antei­li­gen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs anre­chen­bar ist, emp­feh­len die Ausschüsse eine Leistung von min­des­tens 0,03 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Bisher sind im Entwurf 0,02 kW vor­ge­se­hen. Darüber hin­aus emp­feh­len sie die Nutzung des Stroms zur antei­li­gen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs, sowie einen Batteriespeicher von min­des­tens 1 Kilowattstunde Nennkapazität je Kilowatt instal­lier­ter Nennleistung der Erzeugungsanlage.

6. Update 08.01.2020

In der Sitzung am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz beschlos­sen. Diese ent­hält eini­ge Änderungswünsche zum Entwurf des Bundeskabinetts. Unter die­sen Wünschen sind zwei ent­hal­ten, die sich mit der Anrechnung und Nutzung von Strom aus erneu­er­ba­ren Energien beschäftigen.

Die Anrechnung von Strom aus erneu­er­ba­ren Energien für den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 23 soll nicht zuläs­sig sein bei der Nutzung von Stromdirektheizungen. Eine Ausnahme ist nur mög­lich, wenn der Jahres-Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh/m²a beträgt und ein Batteriespeicher ein­ge­baut wird.

Bei der Nutzung von Strom aus erneu­er­ba­ren Energien nach § 36 for­dert der Bundesrat bei Photovoltaikanlagen eine grö­ße­re Nennleistung als Mindestwert. Die Anlagen müss­ten mit einer Nennleistung von min­des­tens 0,03 (bis­her 0,02) Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche instal­liert und betrie­ben werden.

7. Update 20.02.2020

Anfang Februar hat sich die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates mit Änderungsvorschlägen zum Gebäudeenergiegesetz geäu­ßert. Zu den Vorschlägen des Bundesrates gehör­te die Einschränkung in § 23, Strom aus erneu­er­ba­ren Energien bei der Nutzung in Stromdirektheizungen nicht anzu­rech­nen. Diese Forderung lehnt die Bundesregierung eben­so ab wie eine höhe­re Nennleistung bei Photovoltaikanlagen in § 36 als Mindestwert für die Auslegung.

Es soll nach Angaben von MitarbeiterInnen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat noch wei­te­re Änderungen am aktu­el­len Entwurf geben. Daher ist mit einer wei­te­ren Verzögerung für das Inkrafttreten des GEG zu rechnen.

8. Update 19.06.2020

Der Bundestag hat das Gesetz mit eini­gen Änderungen beschlos­sen. Diese sind im Text fett dargestellt.

  • Vorbildwirkung der öffent­li­chen Hand: Prüfung von PV bei Neubauten und Sanierungen
  • Maximaler Abzug vom Primärenergiebedarf durch PV liegt jetzt bei 30%, bzw. 45% mit Batteriespeicher
  • Anforderungen für den Mindestanteil von PV bei Berücksichtigung zur Deckung des Wärmebedarfs mit Erneuerbaren Energien errech­net durch das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche, geteilt durch die Anzahl der beheiz­ten oder gekühl­ten Geschosse.

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Erfahrender Energieblogger mit hohem Interesse, die Energiewende mit inno­va­ti­ven Technologien und Geschäftsmodellen vor­an­zu­brin­gen. Experte für Gebäudeenergie mit dem Hintergrund als Dipl.-Ing.(FH) Bauphysik.

Andreas KühlEhemaliger Content-Creator bei SOLARIMOEnergynet-Portal für Energieeffizienz und erneu­er­ba­re Energien

Zuletzt bear­bei­tet: 03.07.2020

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