Solaranlagen in die Städte bringen

Mieterstrom erfolg­reich machen

Fünf Vorschläge an die Politik: Der Kohleausstieg ist ein Einstieg in die erneu­er­ba­re Welt. Solarenergie und Windenergie wer­den die Basis unse­rer Stromversorgung. Neben den länd­li­chen Regionen müs­sen in Zukunft auch die Städte einen Beitrag leis­ten. Bislang unge­nutz­te Dachflächen bie­ten hier große Potentiale. Aber dafür muss der Rechtsrahmen aktua­li­siert wer­den. Auf Basis unse­rer täg­li­chen Praxis haben wir 5 Vorschläge erar­bei­tet, mit denen der Rechtsrahmen im Jahr 2020 Photovoltaikanlagen in den Städten mög­lich machen wird. Um die Welt unse­rer Kinder zu schützen.

  1. Steuerliche Barrieren für Solarenergie beseitigen
  2. Verzögerungen durch Netzbetreiber reduzieren
  3. Flexible Umsetzungsmodelle für PV-Mieterstrom ermöglichen
  4. Einzelne Photovoltaikanlagen als ein­zel­ne Photovoltaikanlagen behandeln
  5. PV-Eigenverbrauch von Mieter*innen gleich­stel­len mit dem vom Eigenheimbesitzer*innen

1. Steuerliche Barrieren für Solarenergie beseitigen

Problem: Für Immobilienbesitzer sind Photovoltaikanlagen mit gro­ßen steu­er­li­chen Risiken ver­bun­den. Sie dür­fen im Keller eine Ölheizung betrei­ben und die Energie an die Mieter ver­kau­fen, ohne steu­er­li­che Risiken. Wer auf sei­nem Dach hin­ge­gen erneu­er­ba­re Energie erzeugt, ris­kiert erheb­li­che steu­er­li­che Nachteile. Aus der Praxis kön­nen wir berich­ten, dass dies der Hauptgrund vie­ler Entscheidungen gegen eine Investition in Photovoltaikanlagen ist.

Lösung: Eine kli­ma­freund­li­che Steuergesetzgebung muss als Basis aner­ken­nen, dass mit dem Betrieb einer Immobilie im Jahr 2020 übli­cher­wei­se auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein­her­geht — so wie in den 50er Jahren der Betrieb einer zen­tra­len Ölheizung nor­mal wurde. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sol­len dabei, wie bis­her, voll­stän­dig ver­steu­ert wer­den. Aber Sie dür­fen kein Risiko dar­stel­len, wel­ches die bereits bestehen­den Einnahmen aus dem Betrieb der Immobilie nega­tiv beeinflusst.

Gesetzliche Änderungen:

  1. Gewerbesteuergesetz § 9 (1): Hier muss der Betrieb einer Photovoltaikanlage dem Betrieb einer Heizung gleich­ge­stellt werden.
  2. Körperschaftssteuergesetz § 5 (1): Hier muss gewähr­leis­tet wer­den, dass Einnahmen, die direkt oder indi­rekt mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ver­bun­den sind, nicht schäd­lich sind.

2. Verzögerungen durch Netzbetreiber reduzieren

Problem: Für viele loka­le Verteilnetzbetreiber sind Photovoltaikanlagen mit Mieterstrom ein unbe­kann­tes neues Konzept und zusätz­li­cher Aufwand. In eini­gen Fällen sind zudem Photovoltaikanlagen mit Mieterstrom uner­wünsch­te Konkurrenz für den loka­len Energieversorger, wel­cher gleich­zei­tig der Eigentümer des loka­len Verteilnetzes ist. Im Ergebnis sind in der Praxis Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des PV-Mieterstromprojektes von 6 Monaten und mehr weit ver­brei­tet. Typische Herausforderungen sind unver­hält­nis­mä­ßi­ge und recht­lich nicht begründ­ba­re tech­ni­sche Anforderungen, schwe­re Erreichbarkeiten der Ansprechpartner, Verzögerungen in der Freigabe von Schaltplänen und in der Terminfindung. Die Erfahrung spie­gelt sehr stark die Situation im länd­li­chen Raum in den Jahren 2004–2006 wie­der, als dezen­tra­le Erneuerbare-Energie-Anlagen erst­mals in gro­ßer Zahl an die Verteilnetze ange­schlos­sen wur­den. Auch damals wur­den regio­na­le Monopolunternehmen mit neuen Herausforderungen kon­fron­tiert, hat­ten aber kein gro­ßes Interesse an der Kooperation. Gelöst wurde diese Situation durch zwei Dinge: Zum Einen durch eine zeit­li­che Frist von 8 Wochen, inner­halb derer der Netzantrag für eine Erneuerbare Energieanlage posi­tiv oder nega­tiv beschie­den wer­den muss. Zum Zweiten durch die Einrichtung einer Clearingstelle EEG, bei wel­cher auf­tre­ten­de Detailfragen zen­tral geklärt wer­den und eine Vielzahl an par­al­le­len gericht­li­chen Klärungen in allen Regionen Deutschlands ver­mie­den wird.

Lösung: Eine kli­ma­freund­li­che Energiegesetzgebung muss sicher­stel­len, dass PV-Mieterstromprojekte in der Stadt in der glei­chen zeit­li­chen Geschwindigkeit wie Photovoltaikanlagen auf dem Land in Betrieb genom­men wer­den kön­nen. Hierzu soll­ten zwei Dinge ein­ge­führt wer­den: Erstens eine Pflicht zu einem unver­züg­li­chen Anschluss von PV-Mieterstromprojekten, inklu­si­ve der Umsetzung des Summenzählermodells. Zweitens soll­te eine zen­tra­le Anlaufstelle bei der Bundesnetzagentur ein­ge­rich­tet wer­den, bei der sich erge­ben­de Fragen tech­ni­scher Natur, ins­be­son­de­re betref­fend einer Vielzahl an tech­ni­schen Normen, ein­ver­nehm­lich oder in einem Klärungsverfahren zwi­schen Netzbetreiber und PV-Mieterstrombetreiber geklärt wer­den kann. Als kon­trol­lie­ren­des Organ über die loka­len Monopole der jewei­li­gen Verteilnetzbetreiber ist die Bundesnetzagentur hier die geeig­ne­te Stelle. Darüber hin­aus kann die Clearingstelle EEG/KWKG als Vorbild die­nen, wobei die Dauer einer fall­spe­zi­fi­schen Klärung nicht über 3 Monaten lie­gen darf.

Gesetzliche Änderungen: In EEG § 8 (1) muss drin­gend klar­ge­stellt wer­den, dass nicht nur Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­ba­ren Energien, son­dern auch Kundenanlagen mit erneu­er­ba­ren Energien nach EnWG § 20 (1d) unver­züg­lich und vor­ran­gig durch die Netzbetreiber anzu­schlie­ßen sind.

3. Flexible Umsetzungsmodelle für PV-Mieterstrom ermöglichen 

Problem: Eine klei­ne Genossenschaft, die zwar eine Solaranlage auf dem Dach betrei­ben möch­te, aber den admi­nis­tra­ti­ven Aufwand scheut, sel­ber zum Stromversoger zu wer­den, hat nach heu­ti­ger Rechtslage kein Anrecht auf den Mieterstromzuschlag. Denn hier­zu ist aktu­ell eine Personenidentität zwi­schen dem Anlagenbetreiber und dem Verkäufer von PV-Mieterstrom erfor­der­lich. Sobald ein Dienstleister mit dem Verkauf des Stroms beauf­tragt wird, ent­fällt diese Personenidentität und damit der Anspruch auf Förderung. Die ein­zi­ge Lösung stellt die Verpachtung der gesam­ten Anlage an einen Mieterstromanbieter dar. Damit ein­her gehen aber viele kom­ple­xe Vertragsabstimmungen für eine Anlagenpacht über 20 Jahre – mit dem ein­zi­gen Ziel eine nicht nach­voll­zieh­ba­re Intention des Gesetzgebers zu erfüllen.

Lösung: Immobilienbesitzer müs­sen in der Lage sein, einen Drittanbieter mit dem Verkauf des Stroms aus der von Ihnen betrie­be­nen Solaranlage zu beauftragen.

Gesetzliche Änderungen: EEG § 21 (3): Hier muss explizit klar­ge­stellt wer­den, dass Fördervoraussetzung für den Mieterstromzuschlag nicht eine unmit­tel­ba­re Lieferbeziehung zwi­schen Erzeuger und Letztverbraucher ist.

4. Einzelne Photovoltaikanlagen als einzelne Photovoltaikanlagen behandeln

Problem: Die gesetz­li­che Regelung der soge­nann­ten Anlagenzusammenfassung wurde für Photovoltaikanlagen auf dem Land erstellt, aber bis­lang nicht auf Photovoltaikanlagen in der Stadt ange­passt. Bei Freiflächenanlagen ist es sinn­voll, dass der Gesetzgeber ver­mei­det, dass statt einer ein­zel­nen gro­ßen Photovoltaikanlage eine Vielzahl an klei­nen Anlagen errich­tet wird. Wenn auf inner­städ­ti­schen Gebäuden aber eine Vielzahl an Photovoltaikanlagen errich­tet wird, soll­te der Gesetzgeber diese Realität als sol­che aner­ken­nen. Eine künst­li­che Zusammenfassung, jen­seits von jeg­li­cher tech­ni­scher Logik und Realität, ist nicht sinn­voll. Eine 20-kW Solaranlage auf dem Dach eines Gebäudes soll­te gesetz­lich als sol­che gewer­tet wer­den. Und wenn die Häuser der Nachbarn, die zufäl­li­ger­wei­se auf dem glei­chen Flurstück lie­gen, eben­falls Solaranlagen haben, so soll­te der Gesetzgeber hier unge­recht­fer­tig­te Nachteile für die ein­zel­ne Solaranlage vermeiden.

Lösung: Photovoltaikanlagen, die auf unter­schied­li­chen Gebäuden errich­tet wer­den und wel­che tech­nisch nicht zusam­men­hän­gen, soll­ten auch in der gesetz­li­chen Sichtweise nicht zusam­men­ge­fasst werden.

Gesetzliche Änderungen: EEG § 24 (1): Hier muss explizit auf­ge­nom­men wer­den, dass Photovoltaikanlagen auf unter­schied­li­chen Gebäuden nicht zusam­men­ge­fasst wer­den, wenn die Photovoltaikanlagen tech­nisch nicht zusammenhängen.

5. PV-Eigenverbrauch von Mieter*innen gleichstellen mit dem von Eigenheimbesitzer*innen

Problem: Ziel des Mieterstromgesetzes war es, dass Mieter von Mehrfamilienhäusern mit den Besitzern von Eigenheimen gleich­ge­stellt wer­den im Hinblick auf den loka­len Verbrauch von PV-Strom. Durch die detail­lier­te Gestaltung der Rechenlogik und die Reduktion der Vergütungen für Photovoltaikanlagen ist dies nicht mehr gege­ben. Ein Eigenheimbesitzer zahlt, falls er eine Photovoltaikanlagen mit mehr als 10 Kilowatt betreibt, 40% der EEG-Umlage (heute: 2,6 ct/kWh oder 51 EUR bei einem typi­schen Verbrauch von 2000kWh/Jahr) für den von ihm vor Ort ver­brauch­ten Solarstrom. Ein Mieter zahlt grund­sätz­lich 100% der EEG Umlage (heute 6,4 ct/kWh oder 128 EUR bei einem typi­schen Verbrauch von 2000kWh/Jahr). Um diese Ungerechtigkeit zu besei­ti­gen, wurde über den Mieterstromzuschlag etwa die Hälfte der EEG-Umlage erstat­tet, so zumin­dest der Stand bei der Einführung im Jahr 2017. Heute beträgt der Mieterstromzuschlag häu­fig unter 1 ct/kWh, so dass ledig­lich ca. 15% erstat­tet wer­den und die Ungerechtigkeit zwi­schen Mietern und Besitzenden wie­der besteht.

Lösung: Die Höhe des Mieterstromzuschlags muss defi­niert wer­den mit dem Ziel der Gleichberechtigung der Mieter und Eigenheimbesitzer. Aktuell ist hier­für ein Mieterstromzuschlag in Höhe von 3,84 ct/kW erfor­der­lich bei einer 30kW Solaranlage: Eigenheimbesitzer zah­len 40% auf die EEG-Umlage von 6,8 ct/kWh, also 2,7 ct/kWh. Mieter zah­len 100% der EEG-Umlage, ent­spre­chend 6.8 ct/kWh. Die Differenz der bei­den ergibt 4.1 ct/kWh, dass heißt die Mieter benö­ti­gen eine Kompensationszahlung von 4,1 ct/kWh.

Gesetzliche Änderungen: EEG § 23 (1): Hier muss die Höhe des Mieterstromzuschlags defi­niert wer­den mit dem Ziel der Gleichberechtigung der Mieter. Aktuell ist hier­für ein Mieterstromzuschlag in Höhe von 3,84 ct/kWh angemessen.

Darüber hin­aus muss beach­tet wer­den, dass bei einer Absenkung der Stromsteuer auf das euro­pa­recht­lich zuläs­si­ge Mindestmaß ein wei­te­rer Anpassungsbedarf bei der Mieterstromförderung ent­ste­hen könnte.

SOLARIMO ist ein füh­ren­der Anbieter von Mieterstromprojekten in ganz Deutschland, füh­rend ins­be­son­de­re im Bereich von Mieterstromprojekten mit Genossenschaften. Die Vision von SOLARIMO ist es, die Welt nach­hal­ti­ger zu machen. Dafür hel­fen wir Gebäudeeigentümern dabei, ihre unge­nutz­ten Dachflächen mit Solaranlagen zu bele­gen. SOLARIMO wurde im Februar 2018 mit Sitz in Berlin gegrün­det und beschäf­tigt mehr als 25 Mitarbeiter in vol­lem Einsatz für die Solarenergie.

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Erfahrender Energieblogger mit hohem Interesse, die Energiewende mit inno­va­ti­ven Technologien und Geschäftsmodellen vor­an­zu­brin­gen. Experte für Gebäudeenergie mit dem Hintergrund als Dipl.-Ing.(FH) Bauphysik.

Andreas KühlEhemaliger Content-Creator bei SOLARIMOEnergynet-Portal für Energieeffizienz und erneu­er­ba­re Energien

Zuletzt bear­bei­tet: 07.06.2019

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