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Beim Neubau von Wohngebäuden soll­ten sich die Wohnungsunternehmen und Immobilienentwickler heute über die Installation von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge der MieterInnen Gedanken machen. Damit schaf­fen sie ein moder­nes und nach­hal­ti­ges Angebot, ins­be­son­de­re durch eine Kombination mit einer Photovoltaikanlage für Mieterstrom. Darüber hin­aus besteht in Zukunft eine gesetz­li­che Anforderung, zumin­dest eine Leitungsinfrastruktur im Neubau vor­zu­se­hen, sowie ein Anspruch der MieterInnen auf eine Lademöglichkeit am Haus. Zu der Lademöglichkeit gehört auch die Frage, wer sie betreibt und wie der Strom abge­rech­net wer­den soll. Der zwei­te Teil des Leitfadens zeigt die Möglichkeiten von Wohnungsunternehmen für den Betrieb und die Abrechnung der Ladesäulen in der Praxis.
Sicher machen sich eini­ge MieterInnen Gedanken, ob das nächs­te Fahrzeug ein Elektroauto sein soll. Doch dabei kommt häu­fig die Frage des Ladepunktes auf. Wo soll die Batterie gela­den wer­den? Da Lademöglichkeiten direkt an der Wohnung rar gesät sind, muss das Auto an der nächs­ten öffent­li­chen Ladesäule oder viel­leicht am Arbeitsplatz gela­den wer­den. Dabei ist es für den Ausbau der nach­hal­ti­gen Fahrzeugtechnologie wich­tig, die Infrastruktur aus­zu­bau­en und so eine beque­me Möglichkeit zu schaf­fen, das Auto Zuhause laden zu kön­nen.
Ladevorgänge von Elektroautos fin­den idea­ler­wei­se an Orten statt, an denen die Autos län­ge­re Zeit ste­hen. Denn am Arbeitsplatz und am Wohnort spielt die Ladedauer in der Regel keine Rolle. NutzerInnen hal­ten sich dort län­ger auf und freu­en sich über eine volle Batterie zum Zeitpunkt der Abfahrt. Was im Einfamilienhaus leicht umsetz­bar ist, kann im Wohnungsbau noch ein unüber­wind­ba­res Hindernis sein. Das soll sich ändern, denn die Bundesregierung plant mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG, gleich zwei Gesetze zur Erleichterung der Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden.