Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

mit Photovoltaik erfüllen

Der Austausch einer Heizung in Wohngebäuden ist ein guter Anlass, auf nach­hal­ti­ge und zukunfts­wei­sen­de Technologien zu set­zen. Denn der Einsatz von erneu­er­ba­ren Energien in der Gebäudetechnik kann die CO2-Emissionen deut­lich redu­zie­ren. Damit diese auch bei einem Heizungstausch zum Einsatz kom­men, gibt es in Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Neben ande­ren Optionen kön­nen die Anforderungen des EWärmeG auch mit einer Photovoltaikanlage erfüllt wer­den. Damit bie­tet sich im Mehrfamilienhaus die Nachrüstung einer Photovoltaikanlage für Mieterstrom an.

  1. EWärmeG for­dert erneu­er­ba­re Energien bei Heizungstausch in Baden-Württemberg
  2. Möglichkeiten zur Erfüllung des EWärmeG
  3. Photovoltaik ist eine Ersatzmaßnahme im EWärmeG
  4. Heizungstausch im Mehrfamilienhaus für Photovoltaik nutzen

1. EWärmeG fordert erneuerbare Energien bei Heizungstausch in Baden-Württemberg

Wer in Baden-Württemberg eine Heizungsanlage aus­tauscht, muss nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) 2015, bei der neuen Anlagentechnik min­des­tens 15 Prozent der Wärme durch erneu­er­ba­re Energien erzeu­gen. Alternativ kön­nen Ersatzmaßnahmen nach­ge­wie­sen wer­den. Dies gilt für alle Gebäude, die vor dem 01. Januar 2009 errich­tet wurden.

Zur Erfüllung die­ser Pflicht bie­tet das Gesetz zahl­rei­che Erfüllungsoptionen als Umsetzungsmöglichkeit an. Alternativ kann eine der diver­sen Ersatzmaßnahmen zum Einsatz kom­men. Damit steht eine brei­te Auswahl an Technologien zur Nutzung erneu­er­ba­rer Energien zur Verfügung.

2. Möglichkeiten zur Erfüllung des EWärmeG

Gebäudeeigentümer haben nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg eine Reihe von Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen. Die Möglichkeiten, im EWärmeG bezeich­net als Erfüllungsoptionen, las­sen sich auch unter­ein­an­der kombinieren.

Zum direk­ten Einsatz erneu­er­ba­rer Energien für die Wärmeversorgung gehört der Einsatz von Solarthermie, von einer Holzzentralheizung oder einer Wärmepumpe.

Alternativ ist auch die Verbesserung des bau­li­chen Wärmeschutzes mög­lich. Das wären bei­spiels­wei­se die Dämmung des Daches, der obers­ten Geschossdecke, der Kellerdecke oder der Außenwand. Auch ein ener­ge­ti­scher Sanierungsfahrplan darf für die Erfüllung des EWärmeG ange­rech­net werden.

Als wei­te­re Ersatzmaßnahmen defi­niert das EWärmeG den Einsatz einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, den Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Photovoltaikanlage.

3. Photovoltaik ist eine Ersatzmaßnahme im EWärmeG

Die Anforderungen des EWärmeG kön­nen mit Photovoltaikanlagen in den Erfüllungsoptionen 5, 10 oder 15 Prozent erfüllt wer­den. Hierbei ent­spricht die Erfüllungsoption 15 Prozent der Mindestanforderung des EWärmeG. Bei den gerin­ge­ren Erfüllungsoptionen von fünf oder zehn Prozent ist eine Kombination mit wei­te­ren Erfüllungsoptionen notwendig.

Der Beitrag einer Photovoltaikanlage zur Erfüllung des EWärmeG ist abhän­gig vom Verhältnis der instal­lier­ten Leistung zur Wohnfläche.

Um die 15 Prozent mit einer Photovoltaikanlage zu errei­chen, ist eine instal­lier­te Leistung von 0,02 kWp pro Quadratmeter Wohnfläche not­wen­dig. Bei 0,0133 kWp pro m² Wohnfläche beträgt die Erfüllungsoption 10 Prozent und bei 0,0067 kWp/m² beträgt sie fünf Prozent. Dies bedeu­tet, um die Anforderung des EWärmeG kom­plett mit der Photovoltaikanlage zu erfül­len, muss bei einem Mehrfamilienhaus mit einer Wohnfläche von bei­spiels­wei­se 2.000 m² die PV-Anlage eine Leistung von min­des­tens 40 kWp aufweisen.

In den Anforderungen des EWärmeG spielt es keine Rolle, ob der Strom in das Netz ein­ge­speist oder im Gebäude ver­braucht wird. Es sind auch bestehen­de Photovoltaikanlagen anrechenbar.

4. Heizungstausch im Mehrfamilienhaus für Photovoltaik nutzen

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz soll den Anteil erneu­er­ba­rer Energien in Gebäuden erhö­hen. Als Anlass sieht das Gesetz den Zeitpunkt des Austauschs der Heizungsanlage vor. Neben den klas­si­schen Heizungstechnologien auf der Basis von erneu­er­ba­ren Energien ist auch der Einbau einer Photovoltaikanlage zulässig.

Diese PV-Anlage kann im Mehrfamilienhaus meh­re­re Funktionen erfül­len. Zum einen ist es mög­lich diese für die Erfüllung des EWärmeG her­an­zu­zie­hen. Und auf der ande­ren Seite wird das Haus durch die PV-Anlage zum Energielieferant. So kann sie in der Praxis die Mieter*innen mit güns­ti­gem und nach­hal­ti­gem Strom ver­sor­gen. Damit pro­fi­tie­ren die Mieter*innen durch Mieterstrom vom EWärmeG und wer­den direkt an der Energiewende beteiligt.

Somit ist der Tausch der Heizungsanlage ein guter Zeitpunkt, um einen loka­len Beitrag für den Klimaschutz zu leisten.

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Erfahrender Energieblogger mit hohem Interesse, die Energiewende mit inno­va­ti­ven Technologien und Geschäftsmodellen vor­an­zu­brin­gen. Experte für Gebäudeenergie mit dem Hintergrund als Dipl.-Ing.(FH) Bauphysik.

Andreas KühlEhemaliger Content-Creator bei SOLARIMOEnergynet-Portal für Energieeffizienz und erneu­er­ba­re Energien

Zuletzt bear­bei­tet: 14.10.2019

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