Ladepunkt vor der Haustür

bald auch für MieterInnen möglich

Ladevorgänge von Elektroautos fin­den idea­ler­wei­se an Orten statt, an denen die Autos län­ge­re Zeit ste­hen. Denn am Arbeitsplatz und am Wohnort spielt die Ladedauer in der Regel keine Rolle. NutzerInnen hal­ten sich dort län­ger auf und freu­en sich über eine volle Batterie zum Zeitpunkt der Abfahrt. Was im Einfamilienhaus leicht umsetz­bar ist, kann im Wohnungsbau noch ein unüber­wind­ba­res Hindernis sein. Das soll sich ändern, denn die Bundesregierung plant mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG, gleich zwei Gesetze zur Erleichterung der Errichtung von Ladepunkten an Wohngebäuden.

  1. EU-Gebäuderichtlinie sieht Bedeutung von Gebäuden für Ladeinfrastruktur
  2. Infrastruktur für Ladepunkte bei Neubau und Sanierung
  3. Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes an neue Anforderungen
  4. Ausbau der Elektromobilität benö­tigt Lademöglichkeiten Zuhause

1. EU-Gebäuderichtlinie sieht Bedeutung von Gebäuden für Ladeinfrastruktur

Es geht jedoch nicht nur darum die Elektromobilität in Deutschland mit mehr Ladepunkten schnel­ler auf den Weg zu brin­gen. Primär liegt der Grund für die neuen Gesetzesentwürfe in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) aus dem Jahr 2018. In die­ser Richtlinie geht es haupt­säch­lich um die Energieeffizienz von Gebäuden. Sie setzt aber auch wei­te­re Vorgaben für die Mitgliedstaaten, z.B. für intel­li­gen­te Gebäude und die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die EPBD ist am 09.07.2018 in Kraft getre­ten und muss inner­halb von 20 Monaten in natio­na­les Recht umge­setzt werden.

In der über­ar­bei­te­ten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU) 2018/844, oder kurz EU-Gebäuderichtlinie, heißt es, Gebäude kön­nen “als Hebel für die Entwicklung der not­wen­di­gen Infrastrukturen für das intel­li­gen­te Aufladen von Elektrofahrzeugen die­nen”. Sie sind fer­ner eine Grundlage, um “sich gege­be­nen­falls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu ent­schei­den”, so steht es in der Richtlinie. Sie erkennt Elektrofahrzeuge, in Kombination mit einem höhe­ren Anteil der Stromerzeugung aus erneu­er­ba­ren Energien, als einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen und Verbesserung der Luftqualität an. Die Mitgliedstaaten sol­len daher “Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vor­neh­men” und Hindernisse besei­ti­gen. Ziel die­ser Maßnahmen ist eine leicht ver­füg­ba­re Infrastruktur, wel­che die Kosten zur Errichtung von Ladepunkten verringert.

2. Infrastruktur für Ladepunkte bei Neubau und Sanierung

Für die natio­na­le Umsetzung der Anforderungen an die Infrastruktur für Elektromobilität hat die Bundesregierung einen Entwurf für das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlos­sen. Dieses sieht geziel­te Maßnahmen bei Neubauten und grö­ße­ren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen vor. Dazu gehört die Ausstattung aller Stellplätze mit der not­wen­di­gen Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.

Bei grö­ße­ren Renovierungen von bestehen­den Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind diese aller­dings nur betrof­fen, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elek­tri­sche Infrastruktur des Gebäudes ein­schließt. In die­sen Fällen müs­sen alle Stellplätze mit der erfor­der­li­chen Leitungsinfrastruktur aus­ge­stat­tet werden.

3. Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes an neue Anforderungen

Um das bestehen­de Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an die neuen Anforderungen anzu­pas­sen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen ent­spre­chen­den Gesetzesentwurf vor­ge­legt. Dieses Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, kurz Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), soll schnel­le­re Entscheidungen für Maßnahmen, wie ener­ge­ti­sche Sanierungen, bar­rie­re­freie Wohnungen und Errichtung von Lademöglichkeiten ermög­li­chen. Das bis­her gel­ten­de WEG wird den Herausforderungen zur Anpassung von Wohnungen an ver­än­der­te gesell­schaft­li­che Rahmenbedingungen nicht gerecht.

Daher wird im Entwurf zum WEMoG u.a. der Anspruch von WohnungseigentümerInnen auf die Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge gere­gelt. Die Entscheidung für eine Ladesäule muss künf­tig nicht mehr ein­stim­mig getrof­fen wer­den. Um einen Überblick über den bau­li­chen Zustand zu behal­ten, darf die Gemeinschaft jedoch Einfluss auf die geplan­te Maßnahme neh­men. Die Kosten für die Errichtung eines Ladepunktes müs­sen die jewei­li­gen WohnungseigentümerInnen selbst tragen.

Beschlüsse über bau­li­che Veränderungen sol­len mit den Änderungen durch das WEMoG ver­ein­facht wer­den, ins­be­son­de­re um Kosten der BewohnerInnen zu redu­zie­ren und die Wohnanlage in einen zeit­ge­mä­ßen Zustand zu versetzen.

MieterInnen kön­nen dar­über hin­aus, gemäß einer geplan­ten Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 554), ver­lan­gen, dass ihre VermieterInnen bau­li­che Veränderungen, z.B. für die Errichtung eines Ladepunktes, erlau­ben. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn “die bau­li­che Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zuge­mu­tet wer­den kann”.

4. Ausbau der Elektromobilität benötigt Lademöglichkeiten Zuhause

Bislang kön­nen nur BewohnerInnen eines Eigenheims ihr Elektrofahrzeug am Haus laden. Alle ande­ren müs­sen sich eine Lademöglichkeit im öffent­li­chen Raum oder am Arbeitsplatz suchen. Dies erschwert den Ausbau der Elektromobilität, denn ein Ladevorgang am hei­mi­schen Stellplatz ist deut­lich beque­mer und sichert am Morgen eine volle Batterie. Für den Ausbau der Elektromobilität ist es daher not­wen­dig, dass auch BewohnerInnen einer Wohnung die Möglichkeit haben ihr Elektrofahrzeug Zuhause zu laden.

So kön­nen diese bei­den geplan­ten Gesetze nach ihrem Inkrafttreten einen Beitrag leis­ten, um die Attraktivität von Elektrofahrzeugen zu stei­gern. Eine zusätz­li­che Steigerung der Attraktivität stellt die Kombination mit einer sola­ren Stromerzeugung auf dem Dach dar. Diese ermög­licht Ladevorgänge mit sau­be­rem Strom und erhöht den Eigenverbrauch der Solaranlage. Die Nutzung des Solarstroms vom Dach für die Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen, im Vergleich zu Netzstrom oder Strom an öffent­li­chen Ladesäulen, senkt dar­über hin­aus die Stromkosten.

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Erfahrender Energieblogger mit hohem Interesse, die Energiewende mit inno­va­ti­ven Technologien und Geschäftsmodellen vor­an­zu­brin­gen. Experte für Gebäudeenergie mit dem Hintergrund als Dipl.-Ing.(FH) Bauphysik.

Andreas KühlEhemaliger Content-Creator bei SOLARIMOEnergynet-Portal für Energieeffizienz und erneu­er­ba­re Energien

Zuletzt bear­bei­tet: 26.03.2020

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